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Allgemeine Vermietbedingungen


Hachinger-Camper Zdenek Gavel, 82008 Unterhaching
Gegenstand des Vertrages mit der Vermietungsfirma Hachinger-Camper Zdenek Gavel, Grafstr.8 , 82008 Unterhaching ist die
mietweise Überlassung des Wohnmobils / Caravans. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine
Gesamtheit von Reiseleistungen. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Vertragsfall ein Mietvertrag zustande,
auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages hilfsweise die gesetzlichen
Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden.Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die gesetzlichen Bestimmungen
über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a-BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend
Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und
unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

  1. Mietvertrag:
    (1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen
    werden.
    (2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.
    (3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum
    vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am
    vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.
    (4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB,
    deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei
    Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
  2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:
    (1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno-Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen. Bei einem
    Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises zu
    bezahlen: Rücktritt vom Vertrag – bis 21 Tage vor dem 1. Miet- Tag 80% Brutto-Mietpreises – weniger als 21 Tage vor dem 1. Miet-
    Tag 100% Brutto-Mietpreises. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt.Es besteht in keinem Falle Einverständnis
    des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
    Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen,
    die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist
    der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-
    Rücktrittskosten Versicherung kann sich der Mieter gegen diese Kosten schützen.
    (2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn ein Versicherungsschutz als Selbstfahrervermietfahrzeug für das
    Fahrzeug nicht besteht. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Vermieter erstattet dem
    Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte jedoch der Versicherungsschutz durch Verschulden des Mieters nicht bestehen, so
    erhält er den Mietpreis nicht erstattet
    (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
    (4) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises dem Vermieter nachgewiesen
    wurde.
    (5) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird
    er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter
    nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
  3. Zustand des Fahrzeugs:
    (1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine
    Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des
    Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam
    im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der
    Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden
    angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
    Eventuell benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe gemäß gültigen Preisen berechnet.
    (3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
    (4) Kurzfristig vor Übergabe an den Nutzer aufgetretene oder bekannt gewordene Mängeln, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und
    Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln:
    4.1 Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall Rückerstattung 1 Tag
    4.2 Oder: Falls der Nutzer trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das
    Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: VW/ Fiat/ Citroen – Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen.
    Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Nutzer einen Tagessatz ersetzt.
  4. Nutzung; Fürsorgepflicht:
    (1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet.
    Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Island, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz
    gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
    Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. ADAC) und diese
    einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen , Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).
    (2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind
    verboten.
    (3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten
    Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
    (4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
    (5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug
    walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a)
    entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des
    Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene
    Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des
    Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass
    Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.
    (6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
    (7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung,
    Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit
    verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als
    angemessene Ersatzleistung 25 € vereinbart.
    (8) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem
    Fahrzeug begangen werden.
    (9) Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlust des Fahrzeugs. Insbesondere für alle
    durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. Schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende
    Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen
    nach Ziffer 12 ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der Ziffer 12 ausgewiesen
    Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflichtig einer Versicherung vor allem ein,
    wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol-
    drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der
    Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs.2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß
    verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergigt, oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen
    verstößt. die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand.
    Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter in Höhe einer Selbstbeteiligung je Schadenfall iHv 1.500,00 €
  5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
    (1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen.
    Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer
    vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für
    Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten
    (2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der
    Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen
    lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am
    Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt. Werden unterwegs
    Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig
    sein, ist das Fahrzeug , bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur
    nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens
    (z.B.Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der
    Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten.
    Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage
    entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschaden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen
    Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.
  6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte
    (1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in
    erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es
    nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit
    sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
    (2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um
    1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung
    im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob
    fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben
    bleiben unberührt.
    (3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht
    nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
    (4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in
    gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.
    (5) Steinschläge (Scheibe)
    Aus Haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern
    es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung 1500€ trägt der Mieter)
    (6) Reifenschäden
    Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen
    vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten
    (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
    (7) Markise
    Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist Folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen
    benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den
    Kautionsbetrag übersteigen!
    (8) Wassersystem
    Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
    Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in der Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett
    ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll
    zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet,
    zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie
    Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW). Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen
    reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
    Weitere Pflichten des Mieters:
    Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmer. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und
    die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h., das Fahrzeug muss vom Mieter-
    soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer)
    ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch
    genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).
    Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter
    eine Mitwirkungspflicht: Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine
    Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.
    Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet.
    Wichtig: Im Falle auftretender Mängel- während der Urlaubsreise- entstehen keine Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber
    dem Vermieter.
  7. Verkehrsunfälle
    (1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die
    der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
    (2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide
    Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des
    Mietpreises.
    (3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei
    zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis
    zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte
    Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der
    Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.
    (4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung
    zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
  8. Haftung des Vermieters:
    (1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
    (2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und
    außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus
    welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden
    aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
    Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
    deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters
    doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    (3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich
    handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
  9. Speicherung von Personendaten
    Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Ansprüche des Vermieters
    nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen
    Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird. Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
    mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der gesetzlichen
    Vorschriften zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters,
    dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.
  10. Kaution
    Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in
    Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung hinterlegt werden. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart
    wurde, beträgt diese 1.500,- EUR
    Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebühren und kostenfrei hinterlegt
    werden.
    Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die
    Kaution per Überweisung innerhalb von 7 Tagen zurückerstattet.
    Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Sonderreinigung, Toilettenreinigung, Betankung, Schäden etc.) werden bei
    Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses
    anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der
    Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzuhalten.
  11. GPS Ortung der Fahrzeuge
    Die Fahrzeuge können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

  12. Versicherungsschutz des Mietfahrzeuges
    (1) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung mit einer KFZ-Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung von 100 Mio. Euro pauschal bzw. 12 Mio. Euro je Person versichert. (2) Es erfolgt eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- und Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe von 1.500 EUR, sofern keine zusätzliche Selbstbeteiligungsreduzierung unter Hachinger-Camper gebucht wurde. Dies gilt, sofern der Mieter wegen Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Versicherungsvertrag (Vorsatz, Verletzung von Obliegenheiten) nicht weitergehend oder voll haftet.
    (3) Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.2 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit trägt der
    Mieter.
    (4) Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und
    persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.
  13. Gerichtsstand, Sonstiges
    (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
    über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates,
    in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei
    Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
    (3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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